AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsschlüsse im Rahmen unseres kaufmännischen Verkehrs. Sie ersetzen sämtliche voraufgegangenen Fassungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner und sonstige Abreden gelten nur, soweit sie von uns durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluß und –umfang
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden nur verbindlich, soweit sie von uns bestätigt werden oder die Übersendung der Ware erfolgt. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers zwischen Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird uns nachträglich bekannt, daß gegen die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers Bedenken bestehen, so sind wir berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Abnehmer steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
3. Preise
Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und gelten „ab Werk“ ausschließlich der Verpackung. Die Preise bestimmen sich nach den geschlossenen Verträgen, hilfsweise nach der bei Bestellung gültigen Preisliste. Bei nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Preiserhöhungen unserer Zulieferer sowie bei Währungsschwankungen behalten wir uns das Recht vor, die Preiserhöhung an den Abnehmer weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Abnehmer ein Kündigungsrecht zu.
4. Zahlungsbedingungen
Die erste Lieferung an einen neuen Abnehmer erfolgt gegen Vorauskasse. Bei Anschlusslieferungen sind unsere Forderungen bei Lieferung fällig. Die Zahlung ist, gerechnet ab Rechnungsdatum, innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2 % Skonto – sofern zu diesem Zeitpunkt keine sonstige fällige Forderung besteht – zu leisten oder innerhalb von 14 Tagen rein netto. Spätestens ist die Zahlung innerhalb von 28 Tagen nach Lieferung zu erbringen. Unberechtigte Skontoabzüge sowie Leistungsaufforderung ab der zweiten Mahnung lösen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von je EUR 5,- aus. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden – Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz geltend zu machen. Weist der Abnehmer nach, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bestehen unsere Verzugszinsansprüche nur in der gesetzlichen Höhe. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Abnehmer sofort fällig. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Abnehmer nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der bestellten Ware an die Transportperson auf den Abnehmer über.
6. Lieferbedingungen
Teillieferungen sind zulässig, wenn sie den Umständen nach nicht ausnahmsweise unzumutbar für den Abnehmer sind. Der Versand erfolgt auf Kosten des Abnehmers. Bei einer Lieferverzögerung, die von uns zu vertreten ist, kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Der Abnehmer verzichtet darauf, Verpackungen jeglicher Art an uns zurückzugeben. Zudem verpflichtet er sich, von uns erhaltene Transport-verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, die den in § 4 Abs.2 der Verpackungsverordnung gestellten Anforderungen genügt. Der Abnehmer übernimmt es für uns, Verkaufs-verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I der Verpackungsverordnung zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I der Verpackungsverordnung zu erfüllen oder sich für diese Verpackungen an einem System nach § 6 Abs.3 der Verpackungsverordnung (z.B. Duales System Deutschland - „Grüner Punkt“) zu beteiligen. Sollte der Abnehmer diesen Pflichten nicht ausreichend nachkommen und werden wir deswegen von Behörden oder Wettbewerbern mit Forderungen überzogen, kommt der Abnehmer für alle damit in adäquatem Zusammenhang stehenden Kosten auf.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegen den Abnehmer unser Eigentum. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne vorherigen Rücktritt die Vorbehaltsware vom Abnehmer herauszuverlangen, falls dieser uns gegenüber mit einer seiner Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung in Verzug geraten ist. Ein Rücktritt liegt in einer solchen Rücknahme nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Der Abnehmer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach fruchtloser Androhung zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderungen zu verrechnen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir Eigentum an den daraus entstandenen Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Ware, die im Eigentum Dritter steht, so erwerben wir Miteigentum an den daraus entstandenen Erzeugnissen, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Abnehmers stehenden Hauptsache, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an den neuen Sache an uns ab. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Sämtliche Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Abnehmer jedoch schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Insoweit ist jede Abtretung an Dritte, auch im Rahmen eines Factoringgeschäfts, unzulässig. Der Abnehmer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern und tritt seine Ansprüche aus den Versicherungs-verträgen schon jetzt an uns ab. Auf unseren Wunsch wird der Abnehmer die Versicherungspolice zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen an uns aushändigen. Liegen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Durchsetzung unserer Ansprüche vor, hat der Abnehmer auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Abnehmer haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit sie nicht vom betreffenden Dritten zu erlangen sind.
8. Mängelrechte
Der Abnehmer hat die gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ist die von uns gewählte Form der Nacherfüllung für den Abnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden, ist der Abnehmer berechtigt, die andere Form der Nacherfüllung zu verlangen. Wird innerhalb einer vom dem Abnehmer gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch unternommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Abnehmer berechtigt, zu den anderen gesetzlichen M.ngelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen M.ngelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in § 9 genannten Voraussetzungen. Bei Nachbesserungen, die aufgrund unberechtigter Rügen erfolgen, stellen wir die entstandenen Kosten in Höhe der jeweils geltenden Reparatur-Preisliste in Rechnung. Ein Umtauschrecht außerhalb der Gewährleistung besteht nicht. Sämtliche M.ngelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Übergabe. Davon unberührt bleiben Ansprüche gegen den Hersteller aus einer Herstellergarantie, für die wir jedoch nicht haften. Rückgriffsrechte des Abnehmers im Sinne des § 478 BGB bleiben unberührt, sofern dem Abnehmer kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln.
9. Schadensersatzhaftung
Eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht). Haften wir aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Gesch.ftsführern oder leitenden Angestellten gehören, haften wir ferner nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Der Nachweis für ein Verschulden ist vom Abnehmer zu führen.
10. Datenspeicherung
Der Kunde willigt in die Speicherung personen- und firmenbezogener Daten ein, soweit dies für unsere internen Verwaltungsarbeiten erforderlich ist. Er erhält jederzeit auf Anforderung Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Leistungen aus einem Vertragsverhältnis mit uns ist unser Geschäftssitz. Sämtliche Streitigkeiten aus einer Geschäftsbeziehung mit uns, bei denen wir als Kläger oder Antragsteller auftreten, werden nach unserer Wahl entweder von den staatlichen Gerichten in Hamburg entschieden, oder endgültig und unter Ausschluss der staatlichen Gerichte von einem Schiedsgericht der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage nach dessen Regeln. Sitz des Schieds-gerichts ist Hamburg, Verfahrenssprache ist Deutsch. Soll gegen uns eine Klage angestrengt werden, so ist uns vorgerichtlich schriftlich Gelegenheit zu geben, unser Wahlrecht zwischen den vorbezeichneten staatlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht binnen zweier Wochen auszuüben. Entscheiden wir uns nicht oder verspätet, gilt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als vereinbart. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG). Sollte Zahlung gegen Dokumentenakkreditiv vereinbart sein, gelten insoweit ergänzend die entsprechenden, jeweils gültigen Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris.
Allgemeine Geschäftsbedingungen KYOSHO Deutschland GmbH
Stand: Mai 2016